Der Gesetzesentwurf Nr. 8053 (der "Gesetzesentwurf") zielt darauf ab, die in Titel 10 des luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung (das "Gesellschaftsgesetz") enthaltenen rechtlichen Verfahren für Verschmelzungen und Spaltungen vollständig zu überarbeiten und eine neue Regelung für grenzüberschreitende Umwandlungen einzuführen.
Was die laufenden Umstrukturierungen betrifft, so gilt das neue Gesetz nur für Umstrukturierungen (im Folgenden werden hiermit sowohl Verschmelzungen, Spaltungen als auch grenzüberschreitende Umwandlungen bezeichnet), für die der entsprechende Umstrukturierungsplan am ersten Tag des Monats veröffentlicht wird, der auf den Tag folgt, an dem das neue Gesetz in Kraft tritt. Wurden die Umstrukturierungspläne bereits vorher veröffentlicht, so gelten für die verbleibenden Umstrukturierungsschritte weiterhin die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen.
In Titel 10 Kapitel II (Verschmelzungen), Kapitel III (Spaltungen) und im neuen Kapitel VI (grenzüberschreitende Umwandlungen) werden jeweils gesonderte rechtliche Regelungen eingeführt, so dass das Gesellschaftsrecht einerseits (i) eine allgemeine Regelung für interne und grenzüberschreitende Umstrukturierungen mit Ausnahme von Umstrukturierungen, die in den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften fallen (die "allgemeine Regelung") beinhaltet, und andererseits (ii) eine Sonderregelung für Umstrukturierungen, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften der Europäischen Union fallen (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) (die "Sonderregelung").
I. Allgemeine Regelung
Für Verschmelzungen und Spaltungen spiegeln die allgemeinen Regelungen die derzeitigen Verfahren des Gesellschaftsgesetzes wider, wobei einige Änderungen vorgenommen wurden, um die rechtlichen Vorschriften flexibler zu gestalten und Fragen hinsichtlich der Verfahren zu beantworten, insbesondere die folgenden:
- Für die besondere Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite spéciale) gelten nun die allgemeinen Regelungen, nicht aber die Sonderregelungen;
- Vereinfachung einiger Bestimmungen über den Inhalt von Umstrukturierungsplänen und die Veröffentlichungspflichten durch Streichung derjenigen Bestimmungen, die für grenzüberschreitende Umstrukturierungen gelten;
- Die Hauptversammlungen können beschließen, den Umstrukturierungsplan zu ändern und die Wirksamkeit der Umstrukturierung von bestimmten Bedingungen oder Fristen abhängig zu machen;
- Gesellschaften, die nur einen Gesellschafter haben, sind von der Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Umstrukturierungsplan befreit;
- Die an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften wenden die jeweils für sie geltenden Vorschriften für die Veröffentlichung der Durchführung der Umstrukturierung in öffentlichen Registern an.
Die Besonderheiten der verschiedenen allgemeinen Regelungen, die für eine bestimmte Umstrukturierung gelten, werden im Folgenden erläutert:
a. Allgemeine Regelung für Verschmelzungen
Die Definition des Begriffs "Verschmelzung durch Aufnahme" wird dahingehend erweitert, dass sie auch für "Upstream"-Verschmelzungen (bei denen eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf ihre Muttergesellschaft überträgt) und für "Side-Step"- oder "Side-Stream"-Verschmelzungen (bei denen eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine bereits bestehende Gesellschaft überträgt, ohne dass diese neue Aktien ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien der verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Anteilseigner der verschmelzenden Gesellschaften ihre Aktien im gleichen Verhältnis an allen verschmelzenden Gesellschaften halten). Die Ausdehnung der Definition der Verschmelzung durch Aufnahme auf "Upstream"-Verschmelzungen wird dazu führen, dass es in Zukunft aufwändiger sein wird, sogenannte vereinfachte Liquidationen durchzuführen, bei denen existierende und zukünftige Aktiva und Passiva von der Muttergesellschaft übernommen werden. Für Upstream- und Side-Stream-Verschmelzungen gilt jedoch ein vereinfachtes Verschmelzungsverfahren.
Wie nach der geltenden Regelung wird die Verschmelzung zwischen den sich verschmelzenden Gesellschaften an dem Tag wirksam, an dem gleichlautende Beschlüsse von den sich verschmelzenden Gesellschaften gefasst werden.
Andere als grenzüberschreitende Verschmelzungen werden gegenüber Dritten erst mit der Veröffentlichung des Protokolls der außerordentlichen Hauptversammlung der aufnehmenden Gesellschaft, die der Verschmelzung zustimmt, oder, falls eine solche Hauptversammlung nicht stattfindet, mit der Veröffentlichung einer notariellen Bescheinigung über die Erfüllung aller Verschmelzungsvoraussetzungen wirksam.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bestimmt sich nunmehr nach den Rechtsvorschriften des Landes, denen die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft untersteht.
Im Falle der Aufnahme einer luxemburgischen Gesellschaft durch eine ausländische Gesellschaft kann die Löschung der luxemburgischen Gesellschaft aus dem luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister erfolgen, wenn der Nachweis des Wirksamwerdens der Verschmelzung erbracht wird (z.B. durch eine Stellungnahme eines ausländischen Notars oder Rechtsanwalts). Die Anmeldung durch ein ausländisches Handelsregister ist nicht mehr das einzige Beweismittel.
b. Allgemeine Regelung für Spaltungen
Wie nach der geltenden Regelung wird die Spaltung zwischen den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften an dem Tag wirksam, an dem die gleichlautenden Beschlüsse dieser Gesellschaften gefasst werden.
Es ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass die Spaltung erst mit der Veröffentlichung des Protokolls der außerordentlichen Hauptversammlung der sich spaltenden Gesellschaft gegenüber Dritten wirksam wird.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer grenzüberschreitenden Spaltung bestimmt sich nunmehr nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die sich spaltende Gesellschaft ihren Sitz hat.
c. Allgemeine Regelung für grenzüberschreitende Umwandlungen
Es wird klargestellt, dass diese neue Regelung für die Umwandlung einer Gesellschaft oder wirtschaftlichen Interessenvereinigung luxemburgischen Rechts in eine andere Gesellschaft oder wirtschaftliche Interessenvereinigung ausländischen Rechts oder umgekehrt gilt, wenn die Umwandlung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 zur Regelung der Europäischen Gesellschaften oder der Sonderregelung fällt.
Erfolgt die Umwandlung in eine ausländische Gesellschaft, so kann sie ohne Auflösung, Liquidation oder Abwicklung der luxemburgischen Gesellschaft und gegebenenfalls ohne Verlust der Rechtspersönlichkeit erfolgen, sofern dies nach ausländischem Recht zulässig ist. Die Umwandlung erfolgt nach den Regeln, die für die Abänderung der Satzung oder der Gründungsunterlagen der luxemburgischen Gesellschaft gelten.
Handelt es sich um eine Umwandlung in eine luxemburgische Gesellschaft, so kann diese zu den Bedingungen erfolgen, die für die Gründung dieser Art von Gesellschaft oder Körperschaft in Luxemburg gelten.
Das Recht des Herkunftsstaates regelt die Verfahren und Formalitäten, die vor der Umwandlung im Herkunftsstaat durchzuführen sind, und das Recht des Bestimmungsstaates regelt die Verfahren und Formalitäten, die nach dem Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Formalitäten im Herkunftsstaat durchzuführen sind.
II. Sonderregelung
Die Verfahren für Verschmelzungen, Spaltungen und grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb des Geltungsbereichs der Sonderregelungen werden so weit wie möglich harmonisiert, wie im Folgenden dargelegt wird:
a. Anwendbarkeit
Nur luxemburgische Gesellschaften in Form einer société anonyme (S.A.), einer société à responsabilité limitée (S.à r.l.) oder einer société en commandite par actions (S.C.A.) können an den Umstrukturierungen im Rahmen der Sonderregelungen teilnehmen.
Alle Aspekte der Umstrukturierung, die nicht ausdrücklich in den Sonderregelungen geregelt sind, werden durch die Bestimmungen der allgemeinen Regelungen geregelt.
Die Sonderregelungen gelten u.a. nicht für Genossenschaften (auch wenn sie als SA organisiert sind), OGAW, sich in Auflösung befindliche Gesellschaften, die mit der Verteilung von Vermögenswerten begonnen haben, Kreditinstitute, Investmentfirmen oder Europäische Gesellschaften (SE).
b. Umstrukturierungsplan
Die beteiligten Unternehmen müssen sich auf einen gemeinsamen Umstrukturierungsplan für die geplante Transaktion einigen, der bestimmte, im Gesellschaftsrecht festgelegte Punkte abdeckt.
c. Formalitäten der Veröffentlichung
Zusätzlich zum Umstrukturierungsplan müssen die Unternehmen, die Hauptversammlungen zur Genehmigung der Umstrukturierung abhalten müssen, mindestens einen Monat vor diesen Hauptversammlungen eine an die Anteilseigner, Gläubiger und Arbeitnehmervertreter (oder, falls es keine gibt, an die Arbeitnehmer) gerichtete Mitteilung veröffentlichen, in der diese über ihr Recht informiert werden, bis zu fünf Tage vor der betreffenden Hauptversammlung Stellungnahmen zum Umstrukturierungsplan abzugeben.
d. Verwaltungsratsbericht(e)
Es müssen entweder ein gemeinsamer Bericht oder zwei getrennte Berichte verfasst werden, die einerseits an die Anteilseigner und andererseits an die Arbeitnehmer gerichtet sind und bestimmte Informationen enthalten.
Der Bericht oder die Berichte des Verwaltungsrats werden den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern (oder, falls es keine gibt, den Arbeitnehmern) mindestens sechs Wochen vor der betreffenden Hauptversammlung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Etwaige Stellungnahmen von Arbeitnehmervertretern oder Arbeitnehmern sind den Anteilseignern zu übermitteln und dem Bericht des Verwaltungsrats beizufügen.
Der an die Anteilseigner gerichtete Bericht oder Abschnitt des Berichts des Verwaltungsrats ist nicht notwendig (i) für Unternehmen mit einem einzigen Aktionär oder (ii) wenn alle Anteilseigner auf die Anforderung verzichtet haben.
Der an die Arbeitnehmer gerichtete Bericht oder Abschnitt des Berichts ist nicht notwendig, wenn weder die betreffende Gesellschaft noch eine ihrer Tochtergesellschaften außer den Mitgliedern des Leitungs- oder Aufsichtsorgans Arbeitnehmer beschäftigt.
Der/die gesamte(n) Bericht(e) des Verwaltungsrats kann/können entfallen, wenn (i) alle Anteilseigner darauf verzichtet haben und (ii) der Abschnitt für Arbeitnehmer nicht notwendig ist.
e. Sachverständigengutachten
Der Sachverständigenbericht muss den Anteilseignern mindestens einen Monat vor der betreffenden Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden.
Auf ein Sachverständigengutachten kann verzichtet werden, wenn entweder alle Gesellschafter jeder an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaft dies beschlossen haben oder wenn die Gesellschaft einen Alleingesellschafter hat.
f. Bereitstellung von Dokumenten und Berichten vor der Hauptversammlung
Keine nennenswerten Änderungen in Bezug auf die Dokumente, die mindestens einen Monat vor der betreffenden Hauptversammlung am Sitz der umstrukturierenden Unternehmen oder auf deren Websites zur Verfügung gestellt werden müssen. Es wird jedoch auf den vorherigen Hinweis verwiesen, wonach der Bericht oder die Berichte des Verwaltungsrats den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern (oder, falls es keine gibt, den Arbeitnehmern) mindestens sechs Wochen vor der betreffenden Hauptversammlung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden müssen.
g. Genehmigung durch die Generalversammlungen
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Hauptversammlungen den Umstrukturierungsplan entweder genehmigen, ablehnen oder abändern können (sofern dies keine Auswirkungen auf Dritte, insbesondere Arbeitnehmer und Gläubiger, hat).
h. Schutz der Anteilseigner
Die Anteilseigner können in der betreffenden Hauptversammlung vor einem Notar gegen die Umstrukturierung stimmen und erklären, dass sie ihren gesamten Aktienbesitz (oder einen Teil des Aktienbesitzes, wenn dies im Umstrukturierungsplan vorgesehen ist) gegen die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Entschädigung übertragen wollen. Diese Anteilseigner haben dann innerhalb von 2 Monaten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung Anspruch auf die Entschädigung.
Die übertragenden Anteilseigner können die Höhe der Abfindung innerhalb eines Monats nach Genehmigung der Umstrukturierung durch die betreffende Hauptversammlung gerichtlich anfechten.
Bei Verschmelzungen und Spaltungen können Anteilseigner, die ihr Recht auf Übertragung ihrer Aktien nicht ausgeübt haben, die Angemessenheit des im Umstrukturierungsplan festgelegten Umtauschverhältnisses (Anzahl der Aktien der aufnehmenden bzw. neuen Gesellschaft, die gegen der Aktien der übertragenden Gesellschaft eingetauscht werden) anfechten und innerhalb eines Monats nach der betreffenden Hauptversammlung, die der Umstrukturierung zugestimmt hat, bei Gericht eine zusätzliche Barzahlung beantragen.
Keine der oben genannten Anfechtungen wird die Umstrukturierungsmaßnahmen aussetzen.
i. Schutz der Gläubiger
Das Recht der Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Umstrukturierungsplans entstanden sind, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Umstrukturierungsplans ausgeübt werden (und nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Wirksamkeit der Umstrukturierung, wie in den derzeitigen Verschmelzungs- und Spaltungsregelungen vorgesehen). Auch in diesem Fall wird die Umstrukturierung durch eine solche Anfechtung nicht ausgesetzt.
j. Die Rolle des luxemburgischen Notars
Der luxemburgische Notar muss zunächst prüfen, ob alle nach luxemburgischem Recht für die Durchführung der Umstrukturierung erforderlichen Verfahren und Formalitäten eingehalten wurden, und eine vorläufige Bescheinigung ausstellen. Für diese Prüfung erhält der Notar alle relevanten Dokumente (entweder online oder persönlich) und muss die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Dokumente durchführen (diese Frist kann verlängert werden). Er muss insbesondere prüfen, ob die Umstrukturierung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken erfolgt, um ein Unternehmen der Anwendung von EU- oder nationalem Recht zu entziehen oder diese Gesetze zu umgehen, oder ob sie zu illegalen Zwecken erfolgt.
Diese vorläufige Bescheinigung wird beim luxemburgischen Handelsregister hinterlegt und von diesem an das/die Register der an der Umstrukturierung beteiligten Unternehmen weitergeleitet.
Unterliegt die aus der Umstrukturierung hervorgehende Gesellschaft luxemburgischem Recht, so hat der Notar zusätzlich zu prüfen und zu bestätigen, dass alle mit der Umstrukturierung zusammenhängenden (luxemburgischen und ausländischen) Schritte in Übereinstimmung mit allen rechtlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck kann sich der Notar auf vorläufige Bescheinigungen stützen, aus denen hervorgeht, dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten in den anderen Mitgliedstaaten der EU, denen eine oder mehrere der umstrukturierten Gesellschaften unterliegen, durchgeführt wurden.
k. Kommunikation zwischen den Handelsregistern
Die an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften werden ihre jeweilig anwendbaren Gesetze in Bezug auf die Modalitäten der Veröffentlichung der Wirksamkeit der Umstrukturierung in ihren jeweiligen Handelsregistern jeweils gesondert umsetzen.
Wenn die aus der Umstrukturierung hervorgehende Gesellschaft luxemburgischem Recht unterliegt, informiert der Verwalter des luxemburgischen Handelsregisters das Handelsregister jeder der an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Wirksamwerden der Umstrukturierung.
Wird eine luxemburgische Gesellschaft nach dem Wirksamwerden der Umstrukturierung ohne Liquidation aufgelöst, so erfolgt ihre Löschung aus dem luxemburgischen Handelsregister, sobald das luxemburgische Handelsregister vom Handelsregister der aus der Umstrukturierung hervorgegangenen Gesellschaft die Mitteilung über das Wirksamwerden der Umstrukturierung erhält.
l. Nichtigkeit
Sobald die Umstrukturierung wirksam geworden ist, kann ihre Gültigkeit nicht mehr angefochten werden.
Die Besonderheiten der verschiedenen Sonderregelungen, die für eine bestimmte Umstrukturierung gelten, werden im Folgenden dargelegt:
a. Sonderregelung für Verschmelzungen
Die Sonderregelung gilt für die gleiche Art von Verschmelzungen, einschließlich Upstream- und Side-Stream-Verschmelzungen, wie die allgemeine Regelung. Sie gilt jedoch auch dann, wenn die Barabfindung 10 % des Nennwerts der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft übersteigt.
Das Recht des Landes, dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt, bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung.
Zwischen den sich verschmelzenden Gesellschaften wird die Verschmelzung wirksam, sobald der Notar, wie oben angegeben, bestätigt hat, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegenüber Dritten wird die Verschmelzung mit dem Tag der Veröffentlichung des Protokolls der Hauptversammlung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wirksam.
b. Sonderregelung für Spaltungen
Die Sonderregelung gilt für die folgenden Formen von Spaltungen:
- Aufspaltung: Übertragung des gesamten Vermögens einer Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Liquidation auf zwei oder mehrere neu gegründete Gesellschaften, wobei die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft Anteile an der oder den aufnehmenden Gesellschaften und gegebenenfalls eine Barzahlung erhalten
- Abspaltungen: Übertragung eines Teils des Vermögens einer Gesellschaft auf eine oder mehrere neu gegründete Gesellschaften, wobei die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft Anteile an der oder den aufnehmenden Gesellschaften, der übertragenden Gesellschaft oder gleichzeitig an der oder den aufnehmenden Gesellschaften und der übertragenden Gesellschaft sowie gegebenenfalls eine Barzahlung erhalten
- Ausgliederung: Übertragung eines Teils des Vermögens einer Gesellschaft auf eine oder mehrere Empfängergesellschaften, wobei die übertragende Gesellschaft die Anteile an den Empfängergesellschaften erhält
Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung gilt die Sonderregelung nicht für (i) Aufspaltungen oder Abspaltungen auf eine oder mehrere bereits bestehende Gesellschaften oder (ii) gemischte Spaltungen, bei denen das Vermögen der zu spaltenden Gesellschaft auf eine oder mehrere bereits bestehende Gesellschaften und eine oder mehrere neu gegründete Gesellschaften verteilt wird.
Sie gilt jedoch auch dann, wenn die Barabfindung 10 % des Nennwerts der durch die Spaltung entstehenden Gesellschaft übersteigt.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung richtet sich nach dem Recht des Landes, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt.
Es ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass die Spaltung in Luxemburg erst mit dem Tag der Veröffentlichung des Vollzugs der Spaltung im Luxemburger Handelsregister wirksam wird.
c. Sonderregelung für europäische grenzüberschreitende Umwandlungen
Die Sonderregelung für europäische grenzüberschreitende Umwandlungen gilt für grenzüberschreitende Umwandlungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- die Umwandlung einer Gesellschaft, die in Form einer S.A., S.à r.l. oder S.C.A. nach luxemburgischem Recht gegründet wurde, in eine Gesellschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats, die eine der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Formen hat, oder die Umwandlung einer Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat in einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Formen gegründet wurde, in eine Gesellschaft, die in Form einer S.A., S.à r.l. oder S.C.A. nach luxemburgischem Recht gegründet wurde;
- die Umwandlung hat nicht die Auflösung, Liquidation oder Abwicklung der Gesellschaft zur Folge;
- die Umwandlung beinhaltet zumindest die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in den EU-Bestimmungsmitgliedstaat; und
- die Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit.
Das Recht des Bestimmungslandes der Umwandlung bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit der europäischen grenzüberschreitenden Umwandlung.
Für die an der grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligten Gesellschaften wird die Umwandlung mit der Bestätigung des Notars wirksam, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie oben weiter ausgeführt.
Die Umwandlung wird gegenüber Dritten ab dem Datum der Veröffentlichung der Bestätigung über die Wirksamkeit der europäischen grenzüberschreitenden Umwandlung wirksam.
III. Übertragung von Vermögenswerten, Übertragung von wirtschaftlichen Aktivitäten und Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kapitel IV des Gesellschaftsrechts nun auch für besondere Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite spéciale) gilt.
Kann einer der in diesem Kapitel genannten Vorgänge nach der Sonderregelung für Spaltungen als Ausgliederung qualifiziert werden, so ist die Sonderregelung für Spaltungen anstelle der Bestimmungen des Kapitels IV anzuwenden.
IV. Übertragung von Berufsvermögen
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kapitel V des Gesellschaftsrechts nun auch für besondere Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite spéciale) gilt.
Kann das Vorhaben als Spaltung im Sinne der Sonderregelung angesehen werden, so gilt die Sonderregelung für Spaltungen und nicht die Bestimmungen von Kapitel V.
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